Gewerbeamt
Wichtiger Hinweis zur Gewerbeanzeige (Gewerbeanmeldung, ‑ummeldung oder ‑abmeldung)
Zur Erstellung Ihrer Gewerbeanzeige nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) können Sie ganz einfach und kostenfrei die unten stehenden Formulare, die über das BayernPortal oder über die Webseite Ihrer zuständigen Gemeinde zur Verfügung stehenden Formulare bzw. Online-Services nutzen.
Für die Übermittlung der Gewerbeanzeige auf elektronischem oder postalischem Wege fallen keine Gebühren an (lediglich ggf. Versandkosten im Falle der Übermittlung auf postalischem Wege). Gebühren werden von Ihrer zuständigen Gemeinde nur für die eigentliche Gewerbeanzeige erhoben. Informationen über die Höhe dieser Gebühren finden Sie in der Regel auf der Webseite Ihrer zuständigen Gemeinde oder können telefonisch/vor Ort erfragt werden (in Bayern: zwischen 25 und 100 Euro).
Wir möchten Sie in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass es im Internet eine Vielzahl oftmals kostenpflichtiger Angebote privater Drittanbieter gibt, die damit werben, Formulare zur Anzeige eines Gewerbes zur Verfügung zu stellen und anschließend an die Gewerbebehörde zu übermitteln. Die Gebühr für die eigentliche Gewerbeanzeige Ihrer zuständigen Gemeinde ist hier im Regelfall nicht inkludiert und fällt dann zusätzlich an.
Gewerbemeldung
Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in deren Bereich das Gewerbe begonnen wird (Betriebssitz in der Gemeinde Piding).
Gewerbeanzeige
Gemäß § 14 GewO ist bei einer gewerblichen Tätigkeit im stehenden Gewerbe (z. B. Ladengeschäft, Büro, Werkstätte, Wohnung) deren Beginn anzuzeigen.
ACHTUNG: Eine Gewerbeanmeldung ist auch erforderlich, wenn der Gewerbebetrieb aus einem anderen Meldebezirk verlegt wird. Im früheren Meldebezirk ist dann keine Gewerbeabmeldung zu tätigen.
Wann ist anzuzeigen?
Gleichzeitig mit Beginn des Betriebes bzw. des anmeldepflichtigen Ereignisses zu erstatten.
Wer hat anzuzeigen?
Alle Gewerbetreibende, die eine gewerbliche Niederlassung im stehenden Gewerbe (Büroräume, Dienstleistungsbetrieb usw.) als Haupt- oder Filialbetrieb führen. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird sowie die Höhe des erzielten Gewinns.
Welche Aufgabe hat die Behörde?
Für die Gewerbemeldungen sind bundeseinheitliche Vordrucke vorgeschrieben (GewA 1-3). Die Gemeinde bescheinigt den Empfang der Gewerbeanzeige (sog. Gewerbeschein). Das Landratsamt hat folgende Stellen zu verständigen: Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Eichamt, Registergericht, Landesverband der Berufsgenossenschaften, Stat. Landesamt, Zollamt und das Arbeitsamt.
Gebühren
Die Gebühr für eine Gewerbeanmeldung und Gewerbeabmeldung beträgt 25,- €
Die Gebühr für eine Gewerbeummeldung beträgt 25,- €