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Der „Bauturbo“ ist aktuell in aller Munde. Viele Bauherren kommen auf die Gemeinden zu mit Ideen für eine Bebauung und berufen sich dabei auf diese Vorschriften.

Nachfolgend möchten wir Ihnen ein paar allgemeine Informationen sowie die beste Vorgehensweise bei einem geplanten Bauvorhaben nach dem „Bauturbo“ geben.

 

An wen kann ich mich konkret wenden?

Für Abstimmungen zum „Bauturbo“ senden Sie Ihre Anfragen entweder per Mail oder vereinbaren Sie telefonisch einen entsprechenden Beratungstermin.

 

Bauamt Gemeinde Piding

bauamt@piding.de

08651/7659-17 oder 08651/7659-0

 

Was ist der „Bauturbo“?

Der Bundesgesetzgeber hat zum 30.10.2025 das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung erlassen. Es beinhaltet neue Genehmigungstatbestände, die Wohnen an Standorten und in Dimensionen ermöglichen, die bisher nicht ohne Bauleitplanverfahren der Gemeinde zulässig waren. Die Vorhaben können dabei in einem Bebauungsplangebiet, im unbeplanten Innenbereich (§34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen. Nunmehr reicht in diesen Fällen eine Baugenehmigung aus. Auf die FAQ des Bundesbauministeriums zur Erläuterung der Instrumente sei an dieser Stelle verwiesen. 

 

Sind dem „Bauturbo“ auch Grenzen gesetzt?

Mit dem Bauturbo können weder die fachgesetzlichen Standards (z.B. Immissionsschutz, Wasserrecht, Naturschutz, Denkmalschutz) abgesenkt werden, noch beinhaltet er die Möglichkeit, in nachbarliche Rechte in bisher nicht zulässiger Art und Weise einzugreifen.

Außerdem bedarf es bei jeder Baugenehmigung nach den „Bauturbo“-Vorschriften“ einer Zustimmung der Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit.

Ohne das OK der Gemeinde, das sie im Einzelfall an bestimmte Bedingungen knüpfen kann, gibt es also auch im „Bauturbo“ keine Baugenehmigung. Die Zustimmung der Gemeinde kann nicht ersetzt oder eingeklagt werden. Für die Zustimmung ist der Bauausschuss zuständig. Die Einhaltung der Bedingungen, an die die Erteilung der Zustimmung geknüpft war, wird durch städtebauliche Verträge sichergestellt, die auch entsprechende Sanktionen vorsehen.

 

Wie stehen Bauausschuss und Verwaltung zu den neuen Vorschriften?

Wir begrüßen die neuen gesetzlichen Möglichkeiten, um dem Wohnraummangel entgegenzutreten und haben uns ausdrücklich für die Anwendung ausgesprochen.

Gleichermaßen ist es aber wichtig, dass die neuen Vorschriften nicht dazu führen, dass nun ohne Rücksicht auf den Einzelfall alles genehmigt wird. Es ist entscheidend, dass durch die neuen Vorschriften die städtebaulichen Grundzüge nicht außer Kraft treten. Die Gemeinde Piding soll sich maßvoll entwickeln, aber dabei ihre Identität und ihr Erscheinungsbild bewahren. Aus diesem Grunde soll seitens der Bauherrenschaft die Verwaltung bereits in der Phase der Projektidee eingebunden werden. Geschieht dies nicht, kann die gemeindliche Zustimmung im Regelfall bereits deswegen verweigert werden.

 

Vorgehen bei einem geplanten Vorhaben nach dem „Bauturbo“

Um ein möglichst reibungslose Bearbeitung Ihres Vorhabens gewährleisten zu können und bevor sie umfangreiche Planungskosten investieren, nehmen Sie bitte vorab mit Ihrer Projektidee Kontakt mit uns auf.

In einer ersten Prüfung klären wir grob ab, ob Ihr Vorhaben den „Bauturbo“ überhaupt benötigt und ob es für die neuen Ausnahmeregelungen infrage kommt.

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